
Leistungen
Die Betreuung wird vom Amtsgericht angeordnet.
Das Gericht entscheidet mit den Betroffenen und dem Betreuer über die Aufgabenkreise, die der Betreuer dann übernimmt.
Als gesetzlicher Vertreter nehme ich die Interessen der betreuten Menschen gegenüber Stellen und Institutionen wahr, z.B. gegenüber Gerichten, Ämtern, Behörden, Banken, Vermietern, Heimen und Pflege- und Krankenversicherungen.
Im Mittelpunkt betreuerischen Handelns steht das Wohl der Betreuten.
Grundsätzlich bespreche ich jede Entscheidung mit ihnen und treffe sie
im Sinne des freien Willens der Betreuten.
Wo möglich, unterstütze ich
sie darin, ihre Selbständigkeit ganz oder zumindest teilweise zurück zu
erlangen, so dass ggf. die Betreuung auch wieder aufgehoben werden kann.
Je nach Hilfebedarf legt das Amtsgericht mit dem Betroffenen und dem
Betreuer verschiedene Aufgabenkreise fest, für die ich als Betreuer zuständig
werde.
Das Amtsgericht kann mich zur Betreuung in mehreren, aber auch nur einem
dieser Aufgabenkreise bevollmächtigen.
Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem Bürger beim Amtsgericht angeregt
werden. Auch der Betroffene selbst kann sich ans Amtgericht wenden, um
eine Betreuung zu erhalten.
In den meisten Fällen werden jedoch das Gesundheitsamt, andere Behörden,
Pflegeeinrichtungen oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer
Betreuung beim Amtsgericht an.
Dieses prüft dann durch ärztliche Begutachtung und eine Anhörung des Betroffenen,
ob eine Betreuung notwendig und erforderlich ist. Die Entscheidung darüber,
ob es zu einer Betreuung kommt, liegt beim zuständigen Richter. Er entscheidet
vor dem Hintergrund der entsprechenden Sachlage, unter bestimmten Umständen
auch gegen den Willen des Betroffenen.
Gesundheitssorge
Vermögenssorge
Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
Post- und Fernmeldeverkehr
Wohnungsangelegenheiten
Aufsicht durch das Betreuungsgericht